Das Sächsische Finanzgericht hat im Februar dieses Jahres bestätigt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug -trotz Bestehens aller rechtlichen Voraussetzungen- erlischt, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich gelten gemacht wird.
Hierzu zählt laut dem Gericht auch, wenn das Unternehmen selbst überhaupt keinen Betrug begangen hat, aber ein Mitarbeiter dieses Unternehmens vom Betrug Kenntnis hatte. Daran ändert sich auch nichts, wenn dem betrügerischen Unternehmen in dieser Lieferkette bereits der Vorsteuerabzug versagt wurde.