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EUGH-Urteil: Zu hoher Steuerausweis auf Rechnungen muss nicht abgeführt werden.

Das EUGH befasste sich kürzlich mit einem Fall aus Österreich: Ein Unternehmen hatte dort über längere Zeit Rechnungen mit einem zu hohen Steuersatz (20% statt 13% öst. USt.) abgerechnet und die 20% auch an das Finanzamt abgeführt. Als das Unternehmen bemerkte, dass die verkauften Waren dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, versuchte es eine Berichtigung beim Finanzamt zu erreichen. Bei den zahlreichen Kunden handelte es sich ausschließlich um Privatkunden ohne Recht auf Vorsteuerabzug. Das Unternehmen konnte hierbei faktisch keine Korrektur der Rechnungen veranlassen und das Österreichische Finanzamt lehnte den Antrag daher ab.

Das EUGH entschied in diesm Fall im Sinne des Klägers: Da die Kunden ausschließlich Privatkunden waren und kein Recht auf Vorsteuerabzug hatten, ist davon auszugehen, dass das Österreichische Steueraufkommen auch dann nicht gefährdet ist, wenn die Rechnungen nicht korrigiert werden. Eine nachträgliche Umsatzsteuerberichtigung ohne Rechnungskorrektur ist somit in einem solchen Fall zulässig.