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Umsatzsteuer: Ort der sonstigen Leistung bei virtuellen Veranstaltungen

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Bei Veranstaltungen / Tätigkeiten die virtuell (z.B. mittels Streaming) verfügbar gemacht werden (also bspw. Webinare, Sportevents oder Schulungen) gilt als Ort der Leistung -also der für die Berechnung der Umsatzsteuer relevante Ort- der Ort, an dem der Leistungsempfänger (also z.B. der Webinarteilnehmer) ansässig ist. Dies wird mit Inkrafttreten des Jahressteuergestzes am 01.01.2025 festgelegt.

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