Dreiecksgeschäfte sind Lieferungen, bei denen drei Unternehmen in drei verschiedenen EU-Ländern beteiligt sind und der zu liefernde Gegenstand direkt vom ersten Lieferanten an den letzten Abnehmer gesendet wird. Ein Artikel gelangt somit z.B. direkt von einem polnischen Hersteller an einen Tschechischen Kunden, obwohl das Tschechische Unternehmen bei einem Deutschen Händler gekauft hat. In diesem Fall gibt es also eine physische Lieferung von Polen nach Tschechien, aber 2 Rechnungen (PL-DE und DE-CZ). Für diese Kontellationen wurde im Umsatzsteuergesetz der § 25b Abs. 3) geschaffen, der verhindern soll, dass eines der Unternehmen im anderen Mitgliedsstaat registrierungspflichtig wird (in dem Beispiel wäre der Deutsche in Tschechien registrierungs- und steuerpflichtig).
Der Bundesfinanzhof hat nun in einem neuen Urteil festgestellt, dass auf den Rechnungen, die ein solches innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft betreffen, auf ein solches auch hingewiesen werden muss. Der übliche Text, wie bei einer normalen innergemeinschaftlichen Lieferung genügt somit nicht. Solch eine Rechnung darf außerdem -laut Urteil- nicht korrigiert werden! Auf Rechnungen dürften nur formelle Mängel korrigiert werden. Inhaltliche Fehler in den Angaben führen somit zur Versagung der Steuerfreiheit der Lieferung.