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Homeoffice als Betriebsstätte – OECD Musterkommentar wird geändert

In Deutschland wird die Tätigkeit eines Mitarbeiters ohne Leitungsfunktion im Homeoffice gemäß Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) im Allgemeinen nicht als Betriebsstätte angesehen, da der Arbeitgeber keine echte Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten des Mitarbeiters hat.

Diese grundsätzlich positive Auffassung der deutschen Finanzverwaltung führte allerdings zu Konflikten und somit zu Doppelbesteuerungsrisiken in den Fällen, in denen nach Auffassung des anderen Vertragsstaats bereits eine fiktive Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das private Homeoffice zur ausländischen Betriebsstätte führt. Die OECD hat nun eine aktualisierte Fassung des OECD-Musterkommentars zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens veröffentlicht.

Bei einer Arbeitszeit von mindestens 50 % im Homeoffice ist eine weitere Analyse der Umstände erforderlich, um herauszufinden, ob es sich um eine Betriebsstätte handelt. Zusammengefasst, wird nun klar formuliert, dass es -neben weiteren möglichen Aspekten- vo allem auf die Frage ankommt, ob es einen geschäftlichen Grund für die Anwesenheit der Person im Land gibt, wie etwa der Kontakt und die Pflege des Kontakts mit lokalen Kunden oder Lieferanten. Es muss also ein klarer Zusammenhang zwischen der Anwesenheit der Person und dem Standort sowie den Geschäftsaktivitäten des Unternehmens in diesem Land bestehen.

Insgesamt ist die Aktualisierung des Kommentars also eine klare Aussage Pro Homeoffice. Eine Betriebsstätte dürfte sich nur noch in Ausnahmefällen ergeben.