Durch Einführung der globalen Mindestbesteuerung i.H.v. 15 Prozent werden neue Strukturen und Prozesse in Unternehmen benötigt und die Aufmerksamkeit in den entsprechenden Rechnungswesen-Abteilungen von Konzernen ist gefordert. Zwar ist das Thema nicht neu auf der Agenda der Gesetzgeber, aber Kopfschmerzen bereitet vielen Unternehmen bei der Vorbereitung auf die
neuen rechtlichen Vorgaben immer noch die Erfüllung komplexer Dokumentationsanforderungen, die es u.a. erforderlich machen, Abteilungen außerhalb des Steuer- und Rechnungswesenbereichs aktiv einzubeziehen.
Die Zeit für alle betroffenen Unternehmen wird trotz noch nicht erfolgter Umsetzung des EU-Richtlinienentwurfs in nationales Recht knapp. Man muss davon auszugehen, dass die Pillar 2-Anforderungen bereits zum 1. Januar 2024 in Deutschland greifen. Davon sind alle Konzerne betroffen, deren Konzernumsatz den Schwellenwert von 750 Millionen Euro in mindestens zwei von vier vorangehenden Wirtschaftsjahre überschreitet. EU und OECD planen, dass von den Unternehmen pro Jurisdiktion eine „Effective Taxe Rate“ (ETR) zu ermitteln ist, die mit dem vereinbarten Mindeststeuersatz von 15 Prozent verglichen werden muss. Es muss somit der Nachweis erbracht werden, dass über die Gruppe hinweg ein effektiver Mindeststeuersatz von 15 Prozent erreicht wird. Für die Ermittlung wird das Ergebnis der Tochtergesellschaften vor Berücksichtigung von konzerninternen Transaktionen nach der für den Konzernabschluss maßgeblichen Rechnungslegung (z.B. IFRS für die meisten deutschen Aktiengesellschaften) herangezogen.